Lärm
Jeder Bewohner ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus und auf dem Grundstück unterbleibt. Besondere Rücksichtnahme ist in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr geboten. Radio, Fernseher, CD-Player etc. und Unterhaltungen dürfen Zimmerlautstärke nicht überschreiten.
Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner rechtzeitig informiert werden.
Das Spielen von Instrumenten ist während der Mittagsruhe (13:00 bis 15:00 Uhr) und zwischen 19:00 Uhr und 8:00 Uhr grundsätzlich untersagt. In den anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden am Tag musiziert werden.
Die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gartenanlagen und Rasenflächen sind keine Spiel- oder Liegeplätze.
Kinder dürfen im Treppenhaus und den Laubengängen nicht spielen und lärmen.
Sicherheit
Unter Sicherheitsaspekten sind Haustüren ständig geschlossen zu halten. Bei der Benutzung der Laubengänge ist zu beachten, dass die Beleuchtung per Hand wieder ausgeschaltet wird.
Hauseingänge, Treppen, Flure und Laubengänge sind als Fluchtwege freizuhalten. Das Abstellen von Fahrrädern, Skiern, Schlitten o.ä. wird untersagt.
Davon ausgenommen ist das Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen, soweit dadurch keine Fluchtwege versperrt und andere Mitbewohner unzumutbar behindert werden.
Das Grillen mit Holzkohle ist auf den Balkonen grundsätzlich nicht gestattet.
Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen im Keller oder auf dem Dachspeicher ist untersagt.
Bei Undichtigkeiten und sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das zuständige Versorgungsunternehmen und der Vermieter zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen, der Hauptabsperrhahn ist sofort zu schließen.
Das Anbringen von Gegenständen wie Schildern, Blumenkästen, Markisen o.ä. am Gemeinschaftseigentum ist nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt (s.a. § 5 Teilungserklärung).
Reinigung
Der Reinigungs- und Winterdienst wird durch den vom Verwalter beauftragten Hausmeister bzw. Reinigungskraft erledigt. Ungeachtet dessen sind die Bewohner gehalten, das Haus in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten.
Der im Haushalt anfallende Müll einschließlich Flaschen ist in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container zu entsorgen (Container neben den Fahrradgaragen). Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter. Sie sind nach der Satzung der Stadt gesondert zu entsorgen.
Lüften und Heizen
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges, aber ausreichendes Öffnen der Fenster. Richtiges Lüften ist wichtig, um Schimmelbildung zu verhindern. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden. Bei längerer Abwesenheit darf die Heizung nicht ganz ausgeschaltet werden. Die Heizung ist so einzustellen, dass die Wohnungstemperatur mindestens 10 ° beträgt (Frostgefahr). Bei Schäden, die durch Nichtbeachtung entstehen, wird der Eigentümer voll haftbar gemacht.
Fahrzeuge
Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen ist nur auf dem zur Wohnung gehörigen Parkplatz bzw. Garage zulässig. Autos und Motorräder dürfe Grundstück weder gewaschen noch dürfen Ölwechsel und Reparaturen durchgeführt werden. Fahrräder dürfen nur in den Fahrradgaragen ragen abgestellt werden. Sie dürfen nicht im Treppenhaus oder in den Laubengängen abgestellt und nicht durch diese in die Wohnungen gebracht werden. Falsch parkende Fahrzeuge dürfen auf Kosten des Eigentümers abgeschleppt werden.
Haustiere
Es dürfen keine Haustiere mitgenommen werden. Haustiere sind im gesamten Gebäude nicht zugelassen.
Sonstiges
Jeder Wohnungseigentümer haftet für seine Familienangehörigen oder für Besucher, sowie für seine Mieter hinsichtlich der Beachtung dieser Hausordnung, auch wenn bei Zuwiderhandlungen kein Verschulden des Eigentümers selbst vorliegen sollte. Der Eigentümer ist verpflichtet, bei Vermietung seines Eigentums dem Mieter die Hausordnung auszuhändigen. Beschwerden über die Nichtbeachtung dieser Hausordnung sind dem Verwalter unter Hinweis auf Fakten und Daten zuzuleiten. Der Hausmeister ist angewiesen, ebenfalls auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten. Er handelt hier in der Eigenschaft als Beauftragter der Hausverwaltung. Das Nichteinhalten der Hausordnung kann zu Abmahnungen führen. Sollten einige Bestimmungen dieser Hausordnungen gerichtlicher Gültigkeitskontrolle im Einzelfall nicht standhalten, werden ungültige Bestimmungen durch sinngemäß gültige ersetzt.